Rauchmelder helfen, Menschenleben zu retten

files/MissionBilder/RM1.jpgEin Brand in der Wohnung kann jeden treffen. Besonders gefährlich ist nicht das Feuer, sondern eine Rauchvergiftung durch die dabei entstehenden Gase. Während des Schlafes ist der Geruchssinn deutlich eingeschränkt, daher geschehen zwei Drittel aller tödlichen Rauchgasunfälle in der Nacht. Dagegen kann man sich durch Rauchmelder schützen, die über einen lauten Warnton lebensrettend sein können. Viele Rauchwarnmelder bieten heute eine Langzeitgarantie, dank einer Langzeitbatterie mit einer Lebensdauer von zehn Jahren.

Ausstattungen und Grundformen

files/MissionBilder/RM2.jpgBei der Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 sind Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in den Fluren (Rettungswegen) zu installieren. Bei der optimalen Ausstattung sind außerdem alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume und der Dachboden mit je einem Rauchwarnmelder zu versehen. In Küche, Bad und Garage sind herkömmliche Geräte ungeeignet, weil die in diesen Räumen erzeugten Dämpfe einen Fehlalarm auslösen können.

Rauchmelder werden in waagrechter Position an der Decke, in der Raummitte mit mindestens einem halben Meter Abstand zur Wand, montiert. Bitte nicht in der Nähe von Luftschächten und Klimaanlagen anbringen. An Dachschrägen ist eine Position etwa 50 Zentimeter unterhalb des höchsten Punktes ideal.

Jeder Rauchwarnmelder muss dauerhaft mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein:

o DIN EN 14604 (nur der Einsatz von Rauchmeldern nach DIN EN 14604 ist zulässig)

o Name oder Handelszeichen und Adresse des Herstellers oder Lieferanten

o Herstellungsdatum oder Fertigungsnummer

o vom Hersteller empfohlenes Datum für einen Austausch, wenn die übliche Wartung regelmäßig durchgeführt wurde

o Hinweise zum Tauschen der Batterie: Art oder Anzahl der vom Hersteller empfohlenen Batterien und der beim Auswechseln der Batterie unbedingt sichtbare Hinweis für den Benutzer: "Nach jedem Batteriewechsel ist der ordnungsgemäße Betrieb des Rauchwarnmelders unter Anwendung der Prüfeinrichtung zu prüfen."

Zudem muss zum Rauchwarnmelder eine Anleitung geliefert werden, die Informationen über Anweisungen für Standortwahl, Montage und Wartung erhalten. Auf dem Produkt müssen das Symbol für die CE-Kennzeichnung sowie die Nummer des EG-Konformitätszertifikates angegeben sein.

Zusätzliche Sicherheit bieten von Prüfstellen zertifizierte Rauchmelder.

Tipps für den Kauf von Rauchwarnmeldern

Worauf muss ich beim Kauf von Rauchwarnmeldern achten?

Die Stiftung Warentest testete 18 Rauchwarnmelder in der Ausgabe 01/2016. Alle getesteten Rauchwarnmelder haben eine fest verbaute Lithium - Langzeitbatterie mit einer Nutzungsdauer von mind. 10 Jahren. Nicht funkvernetzte Rauchwarnmelder kosten zwischen 17 und 30 Euro. Nach Aussage der Stiftung Warentest gibt es gute Rauchwarnmelder bereits für 20 Euro.

Rauchwarnmelder, die per Funk miteinander kommunizieren können, sind mit Preisen zwischen 60 und 103 Euro deutlich teurer. Ausgerechnet das teuerste Produkt, ein Funkrauchmelder, hat im Test versagt.

Zu weiteren Informationen und dem Test der Stiftung Warentest

Der Test kann für 3 Euro käuflich unter dem oben angegebenen Link erworben werden.

 

Das ZDF veröffentlichte Ende 2014 einen Test von Rauchwarnmeldern aus dem Baumarkt, ebenso ließ der SWR Ende 2014 verschiedene Rauchwarnmelder testen.

Link auf den Test des ZDF

Link auf den Test vom SWR

 

Hausverwaltungen beauftragen gerne Firmen mit der Beschaffung der Geräte, deren Installation und Wartung. Das ist für Vermieter und Hausverwaltung sehr einfach, die Kosten muss dann in den meisten Bundesländern der Mieter übernehmen. Daher sollte der Mieter sich frühzeitig mit seiner Hausverwaltung und seinem Vermieter abstimmen, um deutlich steigende Nebenkosten für Leistungen, die vom Mieter leicht selbst übernommen werden können, zu vermeiden. Für weitere Informationen empfehlen wir:

Link auf einen Bericht des Bayerischen Rundfunks zu diesem Thema

 

Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit

Menschen mit Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit benötigen Rauchmelder, die mit optischen und/oder taktilen (Vibration) Signalen warnen. Die Rauchmelder lösen hierzu über Funk die optischen und taktilen Signalgeber wie z.B. eine Lichtsignalanlage (Stroboskop) und ein Rüttelkissen aus, so das auch Menschen, die akustische Signale nicht wahrnehmen, gewarnt werden.

Das Bundessozialgericht stellte 2014 mit einem Urteil klar (Urteil vom 18. Juni 2014, veröffentlicht am 20. August 2014, Az.: B 3 KR 8/13 R), dass gehörlose Menschen Rauchwarnmelder mit Lichtsignalanlage auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen dürfen: Diese Geräte dienen dem mittelbaren Behinderungsausgleich und erleichtern Gehörlosen das selbstständige Wohnen.

Geklagte hatte ein gehörloser Mensch aus Hamburg, dessen Wunsch auf Kostenübernahme bisher sowohl von der Techniker Krankenkasse als auch dem Landessozialgericht Hamburg abgelehnt wurde (Urteil des Landessozialgerichtes vom 27. September 2012, Az.: L 1 KR 147/11).

Begründung im Detail:

Rauchmelder dienen einem grundlegenden Sicherheitsbedürfnis und sind mittlerweile in 13 von 16 Bundesländern vorgeschrieben. Damit gehören sie „als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen“. Da akustische Rauchwarnmelder für gehörlose Menschen nicht ausreichen, sind sie auf Melder mit optischen Signalen angewiesen. Diese Geräte erleichtern damit „ein von fremder Hilfe unabhängiges selbstständiges Wohnen“.

 

Hilfreicher Link:
Rauchmelder für Menschen mit Hörschäden, Testergebnisse der Stiftung Warentest

Was ist vorgeschrieben?

Es gibt keine staatliche Kontrolle der Rauchmelderpflicht. Daher müssen sich Mieter und Vermieter über die gesetzlichen Vorschriften informieren. In folgenden Bundesländern gilt die Rauchmelderpflicht wie folgt:

  • Baden-Württemberg
    Für Neubauten seit 23. Juli 2013
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2014 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Bayern
    Für Neubauten seit 1. Januar 2013
    Bestandswohnungen sind bis zum 31. Dezember 2017 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Berlin
    Für Neubauten seit 1. Januar 2017
    Bestandswohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Brandenburg
    Für Neubauten seit 1. Juli 2016
    Bestandswohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Bremen
    Für Neubauten seit 1. Mai 2010
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Hamburg
    Für Neubauten seit 1. April 2006
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Hessen
    Für Neubauten seit 24. Juni 2005
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2014 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Mecklenburg - Vorpommern
    Für Neubauten seit 1. September 2006
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Niedersachsen
    Für Neubauten seit 1. November 2012
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Nordrhein-Westfalen
    Für Neubauten seit 1. April 2013
    Bestandswohnungen sind bis zum 31. Dezember 2016 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Rheinland-Pfalz
    Für Neubauten seit 23. Dezember 2003
    Bestandswohnungen waren bis zum 12. Juli 2012 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Saarland
    Für Neubauten seit 18. Februar 2004
    Für Bestandswohnungen keine Regelung

  • Sachsen
    Für Neu- und Umbauten seit 01. Januar 2016

  • Sachsen-Anhalt
    Für Neubauten seit 17. Dezember 2009
    Bestandswohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Schleswig-Holstein
    Für Neubauten seit 4. April 2005.
    Bestandswohnungen waren bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

  • Thüringen
    Für Neubauten seit 29. Februar 2008
    Bestandswohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszustatten

 

Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder:

In der Regel der Eigentümer/ Vermieter des Hauses bzw. der Wohnung. Ausnahme: In Mecklenburg-Vorpommern ist der Besitzer für den Einbau verantwortlich. Sobald der Mieter den Schlüssel erhält, ist er der Besitzer der Wohnung.

 

Verantwortlich für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder:

In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist der Mieter hierfür verantwortlich, es sei denn, der Vermieter übernimmt diese Aufgabe freiwillig.