Organisatorischer Brandschutz

Organisatorischer Brandschutz als zentraler Kreis mit Schnittstellen zu Brandschutzkonzepten und örtlicher Feuerwehr

Der organisatorische Brandschutz ist neben den baulichen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen eine der  Säulen im vorbeugenden Brandschutz. Häufig wird der organisatorische Brandschutz auch betrieblicher Brandschutz genannt.

Der organisatorische Brandschutz umfasst unter anderem Maßnahmen zur Rettung von Personen und zur Schadensbegrenzung. Außerdem gehören hierzu alle Maßnahmen, die eine Brandentstehung (betriebs- oder nutzungsbedingt) minimieren und bauliche und anlagentechnische Brandschutzvorkehrungen funktionstüchtig und betriebsbereit halten.

Die Notwendigkeit des organisatorischen Brandschutzes ergibt sich aus Sonderbauvorschriften, dem Arbeitsschutzgesetz mit nachgeordneten Richtlinien sowie Unfallverhütungsvorschriften. Leider gibt es wenige konkrete Regelungen z. B. in Sonderbauvorschriften, meistens gelten nur die allgemeinen Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes, die bei der Umsetzung viel Gestaltungsspielraum gewähren. 

Auch nicht ortskundige Personen müssen im Ernstfall in Minutenschnelle geordnet in einen sicheren Bereich gelangen sowie Erste Hilfe Maßnahmen organisiert werden. Der organisatorische Brandschutz ist gerade für Menschen mit Hilfebedarf von besonderer Bedeutung. Die ersten Minuten eines Brandes entscheiden über Leben oder Tod - also die Minuten, bevor die Feuerwehr eingetroffen ist. Das heißt: Die Organisation des betrieblichen Brandschutzes muss funktionieren und die Maßnahmen müssen ineinander greifen. Damit Menschen mit Hilfebedarf sich orientieren können, ist das Zwei-Sinne-Prinzip von besonderer Bedeutung. Das Zwei-Sinne-Prinzip besagt, dass von den drei Sinnen „Hören, Sehen, Tasten“ mindestens zwei angesprochen werden.

Viele Stellen haben die Vorteile, die die Anwesenheit von Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutz- oder Räumungshelfern bieten, erkannt. Es werden Personen benötigt, die die Belange des Brandschutzes innerhalb des Unternehmens als auch außerhalb gegenüber Behörden, Versicherern und Planern wahrnehmen.

Als unverbindliche Empfehlung bzw. Leitfaden für Regelungen zum Brandschutzbeauftragten empfehlen wir, die aktuelle berufsgenossenschaftliche Schrift, die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Information 205-003 zu verwenden, die unter folgendem Link heruntergeladen werden kann:

Zur DGUV Information 205-003:
Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten

Dieses Regelwerk wie auch die DGUV Information 205-023, vormals berufsgenossenschaftliche Information BGI/GUV I 5182 „Brandschutzhelfer“, sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ sind für den Brandschutz im gewerblichen Bereich geschrieben worden. Vor einer Umsetzung 1 : 1 im Wohlfahrtsbereich müssen wir aufgrund vieler Anfragen ausdrücklich warnen. Insbesondere ist ein Anteil von 5% der Belegschaft von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Brandschutzhelfer nicht ausreichend. Außerdem stimmen die Aufgaben des Brandschutzhelfers bei sozialen Diensten, in diesem Fall besser Räumungshelfer genannt, nur teilweise mit den in diesen Schriften genannten Aufgaben überein. Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung und weisen hierzu auf unsere gemeinsam mit dem Deutschen Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V. entwickelten Richtlinie "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Räumungshelfern für soziale Einrichtungen und Dienste" hin, die Sie unter folgendem Link herunterladen können:

Zur Gemeinsamen Richtlinie der
MISSION SICHERES ZUHAUSE e.V. und dem Deutschen Institut für vorbeugenden Brandschutz e.V.:
Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Räumungshelfern für soziale Einrichtungen und Dienste